Freitag, 10. Dezember 2021
PKH-Antrag für NZB
Bundessozialgericht
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel





Berlin, 10. Dez. 2021



PKH-ANTRAG FÜR DIE NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE
UNTER BEIORDNUNG VON RA FREDDY BEIER GRÖPELINGER HERRSTRASSE 387 28239 BREMEN



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich rüge schwerwiegende Verstöße gegen internationales Recht, nationales Recht und formales Recht durch das SG Berlin, S 119 VG 19/20, und durch das LSG Berlin-Brandenburg,
L 11 VG 34/20.

Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht: https://rechtsstaat12.blogger.de/stories/2722621/

Das SG hat nach Zeugenbefragung und auch Täterbefragung eindeutig festgestellt, daß das Vorgehen der Polizisten rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit wurde auch vom Landgericht Berlin und dem Kammergericht Berlin bestätigt. Überdies war die Tat heimtückisch, da ich mit keiner Gewalt rechnen konnte.

Trotz der klaren Rechtslage wird mir bis heute jede Hilfe verweigert. Damit wird eindeutig gegen internationales Recht verstoßen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Zum nationalen Recht:

Mit 27.4.2021, erneut 19.10.2021, stellte ich den Antrag, daß die Hauptträger für Leistungen nach dem SGB IX hinzugezogen werden, da diese gemeinschaftlich für den Teilhabeplan zuständig sind. Bei allen genannten hatte ich erneut am 3.1.2020 einen Antrag zur Teilhabe (am Leben) gestellt, auf dem diese nicht reagierten. Damit gilt meine Forderung nach § 18 SGB IX bewilligt.

Das Schreiben des LAGeSo vom 2.6.2021 ist nichtig, ein NULLUM, da nicht unterschrieben und auch nicht erkennbar ist, wer es zu verantworten hat, da mit iA unterschrieben. Ich hatte dazu mal ausführlicher Stellung genommen: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/blog-page_23.html

Mit 13.10.2021 wurde mir mein gesetzlicher Richter genommen, denn mir steht die Besetzung mit drei Berufsrichtern zu, § 33 SGG.

Da die gesetzlich vorgeschriebenen vorbereitenden Handlungen nach § 139 ZPO und § 106 SGG nicht erfolgt waren, ist die Behauptung, das Verfahren sei einfach, nicht nachzuvollziehen und deutet schon auf die böse Absicht hin.

Mit 19.10.2021 habe ich sofortige Beschwerden eingereicht, die aber vom SG und LSG weitgehend ignoriert werden. Dies scheint bundesweit üblich und ist aus meiner Sicht ein Verstoß gegen
Art. 17 GG.

Auch die angeforderte Prozeßleitung wurde ja trotzdem nicht ausgeübt.

Mit 4.11.2021 frage ich an, welche Leistungsträger aus dem SGB IX geladen wurden und fordere digitale Prozeßaufzeichnung. Hierzu zwei Anlagen. Auch dieses Schreiben wurde ignoriert, was allemal die Zulassungsbeschwerde rechtfertigen sollte.

Auch meine Beschwerden vom 26.11.2021 wurden weitgehend ignoriert. Ohne sich also mit meinen Vorwürfen auseinander zu setzen, unterstellte mir die Richterin Ernst Rechtsmißbrauch. Hierauf reagierte ich mit 2.12.2021.

So habe ich eine Gesetzeslücke bei einem Nachteilsausgleich im Eilverfahren gefunden, die bitte das BSG schließt. Ich denke, für ein Eilverfahren, in dem ja nur die Folgen abzuwägen sind, muß ein Monat je Instanz ausreichen. Danach müssen aus meiner Sicht 100 Euro je Tag fällig werden.

Laut Protokoll erschein eine Frau Topp mit Berufung auf eine Generalterminsvollmacht. Damit ist sie aber nicht prozeßfähig, siehe Anlage.

Das Urteil vom 30.11.2021 ist aus den obigen Gründen aufzuheben und ist auch aus formalen Gründen nichtig. So ist keine natürliche Person genannt, die die Beklagte vertritt, es ist nicht von der Richterin unterschrieben (da sie es nicht verantworten will) und es ist nicht klar, was beglaubigt wurde.

Soweit mein Vortrag als juristischer Laie, Fehler können durch meinen Anwalt korrigiert werden.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

... comment

 
Vorinstanzen SG, LSG
Gibt es von Ihnen hier schon einen Blog mit Dokumenten über die Vorgeschichte zu dem Urteil vom 30.11.2021 LSG L 11 VG 34/20 und zur Entscheidung vom 13.10.2021 SG Berlin S 119 VG 19/20? War die Erstinstanzentscheidung nur ein Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung mit voller Kammerbesetzung? Wurden Ihnen dafür Gründe mitgeteilt?

Auf Einelfälle, wie diesen kommt es nicht an. Die Versagung von Gesetz und Recht hat System, daher habe ich eine Gruppe von Prozeßbeobachtern und fordere ohnehin seit einem Jahr digitale Prozeßbeobachtung.
Horst Murken
Horst.Murken@gmx.de

... link  


... comment